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Abgeltungssteuer: Besteuerung bei Zins- und Aktienanlagen

Die Besteuerung von Kapitalerträgen hat sich geändert. Einige Anlageformen sind durch die Abgeltungssteuer interessanter geworden, andere werden höher besteuert. Insbesondere mit Augenmerk auf Zins- und Aktienanlagen sind nachfolgend die Neuregelungen zusammengefasst.

Ein Ziel der Abgeltungssteuer ist Vereinfachung. Seit Januar 2009 werden Kapitalerträge sowie Veräußerungsgewinne einheitlich mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Die Geldinstitute ziehen die fällige Steuer von den Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen ab und überweisen sie direkt an das Finanzamt. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent bezogen auf die Abgeltungssteuer. Kirchensteuer muss nur derjenige zahlen, der kirchensteuerpflichtig ist. In Baden-Württemberg und Bayern werden acht Prozent, in den anderen Bundesländern neun Prozent an Kirchensteuer fällig. Die Kirchensteuer wird ebenfalls auf die Abgeltungssteuer bezogen. Da mit der von den Geldinstituten abgeführten Steuer alles abgegolten sein soll, lässt sich in diesem Fall die Kirchensteuer nicht als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Um dies auszugleichen, gilt für kirchensteuerpflichtige Anleger deshalb ein geringfügig verminderter Abgeltungssteuersatz. Im Endeffekt beträgt die steuerliche Gesamtbelastung 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer, 27,819 Prozent bei 8-prozentiger Kirchensteuer und 27,995 Prozent bei 9-prozentiger Kirchensteuer. Die Kirchensteuer können die Banken jedoch nur dann einbehalten, wenn sie die Religionszugehörigkeit der Kunden kennen. Wenn Kunden der Bank keinen schriftlichen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer zukommen lassen, müssen sie in ihrer Steuererklärung die Summe der einbehaltenen Abgeltungsteuer angeben und entsprechende Bescheinigungen der Bank beilegen, was der größere bürokratische Aufwand ist. Vorgesehen ist, dass Kreditinstitute die konfessionsrelevanten Daten der Kapitalanleger ab dem Steuerjahr 2014 in einer zentralen Datenbank vom Bundeszentralamt für Steuern abrufen, um das Verfahren zu automatisieren. Kapitalerträge, die im Ausland realisiert wurden, sind vom Anleger im Zuge der Einkommensteuererklärung zu versteuern.

Im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags bleiben EUR 801,00 an Kapitaleinkünften pro Jahr und Anleger steuerlich freigestellt. Viele werden ihren Sparer-Pauschbetrag schnell ausgeschöpft haben, weil Zinserträge, Kursgewinne und Dividenden jetzt zusammen erfasst werden. Der Pauschbetrag deckt auch Werbungskosten wie Depotgebühren ab, der steuermindernde Einzelnachweis von höheren Werbungskosten ist nicht mehr möglich. Wer keine Steuern zahlt, kann dem Kreditinstitut weiterhin eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen.

Bis zum 31.12.08 wurden Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, der bis zu 42 Prozent betragen kann. Ab einem zu versteuernden Einkommen von EUR 15.000 (Verheiratete: EUR 30.000) liegt der Steuersatz über der Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Ist der eigene Satz niedriger, kann man sich die Differenz über die Steuererklärung zurückholen. Da die Steuer jetzt an der Quelle abgeht, müssen viele Anleger ansonsten keine Erklärung für Kapitalerträge abgeben. Zinseinkünfte werden gegenüber vorher deutlich günstiger behandelt, wenn der Grenzsteuersatz des Anlegers über 25 Prozent liegt. Bei den Kursgewinnen wie z. B. bei Aktien- oder Fondsanlagen ergibt sich ein anderes Bild: Mit Einführung der Abgeltungssteuer wurde die 1-jährige Spekulationsfrist für Kursgewinne und auch der Spekulationsfreigrenze von 512,00 Euro im Jahr gestrichen. Damit wird der Staat ausnahmslos an Kursgewinnen beteiligt. Veräußerungsverluste können jedoch wie folgt verrechnet werden: Zunächst werden positive und negative Kapitalerträge direkt auf Ebene der Bank verrechnet. Verluste aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren verringern Kursgewinne, Zinsen und Dividenden, für die sonst Abgeltungssteuer fällig wäre. Ein am Jahresende verbleibender Verlust wird vom Kreditinstitut entweder auf das nächste Jahr vorgetragen oder, auf Antrag des Kunden bis zum 15. Dezember eines Jahres, bescheinigt und kann mit Kapitaleinkünften des laufenden Jahres bei anderen Banken oder mit Kapitaleinkünften der Folgejahre verrechnet werden. Auch das Halbeinkünfteverfahren gilt nicht mehr. Das bedeutet, dass Anleger Dividenden und Kursgewinne in voller Höhe versteuern müssen und nicht mehr wie vorher hälftig. Allerdings profitieren die Unternehmen von der Senkung der Körperschaftssteuer. Wenn dies an die Aktionäre weitergegeben wird, fällt der Nachteil bei der Dividendenzahlung gering aus.

Für alle vor 2009 erworbenen Aktien- und Fondsanlagen gilt ein Bestandsschutz. Kursgewinne können dadurch auch Jahre später noch steuerfrei vereinnahmt werden. Auch bei vor 2009 angelegten Sparplänen auf Aktienfonds müssen alle Kursgewinne aus den Anteilen, die seit dem 1.1.09 erworben werden, unabhängig von der Haltedauer versteuert werden. Daher sollten gegebenenfalls die Renditeerwartungen aus solchen Langfristanlagen überprüft werden. Fondsmanager können übrigens jetzt noch innerhalb ihrer Fonds ohne steuerliche Auswirkungen umschichten. Private Rentenversicherungen (auch Riester- und Rürup-Verträge), geschlossene Fonds und vermietete Immobilien sind von der Abgeltungssteuer ausgenommen, bei diesen Sparformen blieben die Regelungen bestehen. Dies gilt in den meisten Fällen auch für Kapitallebensversicherungen.


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