Newsbeitrag vom 21.12.2005

Freistellungsaufträge können nun elektronisch erteilt werden

Wer einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank einreichen bzw. ändern wollte, konnte dies bisher nur schriftlich tun. Vor allen Dingen für Kunden von Direktbanken ein Ärgernis. Wie das Bundesfinanzministerium mitteilte, können Freistellungsaufträge nun auch elektronisch erteilt werden. In einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder heißt es:

"Der Freistellungsauftrag kann auch per Fax erteilt werden. Daneben ist die Erteilung im elektronischen Verfahren zulässig. In diesem Fall muss die Unterschrift durch eine elektronische Authentifizierung des Kunden z. B. in Form des banküblichen gesicherten PIN/TAN-Verfahrens ersetzt werden."

Bei Ehegatten, die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen möchten, kann dies der erstgenannte Ehegatte als Auftraggeber tun. Jedoch muss er versichern, dass der andere Ehegatte ihn zur Erteilung des Freistellungsauftrages bevollmächtigt hat. Die Banken müssen entsprechende Abfragemöglichkeiten in ihren Online-Auftritt einbauen. Der vertretene Ehegatte müsse von der Bank eine schriftliche Benachrichtigung und eine Kopie des Freistellungsauftrages erhalten, heißt es im Schreiben des Bundesfinanzministeriums weiter.

Quelle: gelon.de