Newsbeitrag vom 10.09.2009

Schnellere Überweisungen, transparentere Kreditangebote

Die Banken passen in diesen Tagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zahlreiche Sonderbedingungen an eine neue Rechtslage an. Über die geänderten Bedingungen werden die Kunden informiert, es ergibt sich eine umfangreiche Ansammlung von Dokumenten. Die Bedingungen gelten als akzeptiert, wenn ihnen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang widersprochen wird. Grund der Papierflut ist das Gesetz zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie. Dieses Bundesgesetz tritt zum 31.10.09 in Kraft, es setzt EU-Richtlinien um. Für den bargeldlosen Zahlungsverkehr gelten künftig europaweit weitestgehend einheitliche Vorschriften, für Bankkunden ergeben sich etliche Verbesserungen. So müssen Überweisungen im Inland sowie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (alle EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) spätestens am dritten Bankarbeitstag nach Auftrag beim Empfänger gutgeschrieben sein. Dies gilt für elektronisch angewiesene Zahlungsaufträge in Euro. Ab 1.1.12 muss der Überweisungsbetrag bereits am folgenden Bankarbeitstag verbucht sein. Bislang waren EU-Standardüberweisungen bis zu fünf Bankarbeitstage unterwegs. Neu ist auch: Der Buchungstag ist grundsätzlich der Valutatag. Der Valutatag ist maßgebend für die Zinsberechnung, hierüber war es den Instituten möglich, Zinsgewinne zu realisieren. Künftig darf die Wertstellung einer Belastungsbuchung auf einem Konto frühestens der Tag sein, an dem auch die tatsächliche Buchung erfolgt. Und die Wertstellung einer Gutschrift muss spätestens am Buchungstag erfolgen. Für nicht autorisierte Abbuchungen sieht das Gesetz 13 Monate Einspruchsfrist vor. Bei den Spesen soll es mehr Klarheit geben: Überweisungsbeträge müssen beim Empfänger in voller Höhe eingehen; etwaige Spesen, wie bei Fremdwährungen, sind separat auszuweisen. Außerdem wird ein europäisches Lastschrift-Verfahren schrittweise und zunächst parallel zum nationalen System eingeführt. Weitere Bestimmungen betreffen Verträge zu Bank- und Kreditkarten. Künftig können diese jederzeit mit einmonatiger Frist gekündigt werden, das anteilige Jahresentgelt für nicht genutzte Zeiträume muss rückerstattet werden. Die Haftungsgrenze bei Diebstahl oder Verlust wird für den Karteninhaber, sofern kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, auf maximal EUR 150,00 festgelegt.

Die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie wurde zusammen mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in ein Gesetz gefasst, der Teilbereich zu den Verbraucherkrediten wird erst ab 11.6.10 verbindlich. Das nationale Gesetz betrifft nicht nur Kredite von EUR 200 bis EUR 75.000, wie es die europäische Richtlinie vorgibt. Es geht darüber hinaus und umfasst auch Kredite über EUR 75.000 und mit besonderen Regeln in Bezug auf die Kündigung und Vorfälligkeitsentschädigung auch Hypothekenkredite. Die Werbung mit einem einzigen Zins ist dann nur noch erlaubt, wenn dieser mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge entspricht. Lockvogelangebote sollen dadurch unterbunden werden. Kreditinstitute werden verpflichtet, vor Vertragsabschluss umfassend über wesentliche Bestandteile zu informieren. Hierzu führt man für die unterschiedlichen Kredite einheitliche Mustervorlagen ein und der effektive Jahreszins wird sich europaweit auf gleiche Weise berechnen, ein Vergleich der Angebote somit erleichtert. Kredite, die eine feste Laufzeit haben und nicht durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, dürfen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Verlangt der Kreditgeber bei solchen Verträgen eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist sie auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags beschränkt, bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr auf höchstens ein halbes Prozent. In diesem Punkt verschlechtert sich die Position des Verbrauchers, denn bisher erlaubt die gesetzliche Regelung, nach Ablauf von sechs Monaten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen - ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung leisten zu müssen. Die Freiheit der europäischen Richtlinie, die Entschädigungsregelung auf Rückzahlungen bis zu einem bestimmten Schwellenwert von maximal EUR 10.000 nicht anzuwenden, hat der deutsche Gesetzgeber nicht genutzt.