Newsbeitrag vom 19.05.2010

Pfändungsschutzkonten in der Umsetzung

Am 1.7.10 tritt das "Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes" in Kraft. Dies ermöglicht jedem der befürchten muss, dass aufgrund von Überschuldung eine Kontopfändung erfolgt, ein vorhandenes Girokonto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Dadurch ist sichergestellt, dass notwendige Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge, Barabhebungen etc. weiterhin ausgeführt werden können. Den Antrag, als Vermerk "Pfändungsschutzkonto" oder abgekürzt "P-Konto" in die Kontounterlagen aufzunehmen, muss die Bank kostenfrei umsetzen. Bislang sind betreffende Konten aufgrund der Rechtslage vollständig blockiert, bis der Schuldner eine Freigabe per Gerichtsentscheidung bewirkt. Seitens der Bank wird bei Pfändung zudem oftmals der Bankwechsel nahegelegt, gerne auch durch weitere Restriktionen. EthikBank und Volksbank Eisenberg Direkt veröffentlichten jetzt im Vorfeld separate Preismodelle für P-Konten, obwohl es sich dabei nicht um ein eigenständiges Produkt handelt. Es werden ein höheres Kontoführungsentgelt verlangt und jede Buchung mit EUR 0,49 bepreist. Zudem ist die Kontoführung dann nicht mehr online, sondern nur noch telefonisch möglich und Kontoauszüge bezieht man kostenpflichtig auf dem Postweg.

Bei Pfändung soll ein P-Konto unbürokratisch zu einem automatischen Basis-Pfändungsfreibetrag in Höhe von derzeit EUR 985,15 pro Monat führen, unabhängig von der Art der Einkünfte. Um Missbrauch in Bezug auf die Freigrenze zu vermeiden, wird das Merkmal der Schufa gemeldet. Denn je Person ist nur ein P-Konto erlaubt.