Newsbeitrag vom 13.05.2014

Grundsatzurteil: Bearbeitungsentgelt bei Ratenkrediten unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am heutigen Dienstag über die Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten verhandelt. Er entschied, dass Bestimmungen zu einem Bearbeitungsentgelt, die eine Bank einseitig festgelegt hat, in Darlehensverträgen mit einem Verbraucher unwirksam sind. Das Urteil wurde in zwei parallel geführten Revisionsverfahren getroffen, in denen die Postbank und die National-Bank unterlagen (Aktenzeichen XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Nach Auffassung der Richter steht dem Bearbeitungsentgelt keine vergütungsfähige Leistung gegenüber. Vielmehr würden damit Kosten für Tätigkeiten in Rechnung gestellt, die die Beklagten in eigenem Interesse oder aufgrund bestehender Rechtspflichten erbringen. Genannt wurden als Beispiele für diese Tätigkeiten die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrags, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebots.

Die Mehrzahl der Banken hat jahrelang ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von ein bis vier Prozent der Kreditsumme erhoben, jedoch nur wenn der Kreditvertrag tatsächlich zustande gekommenen ist. Es wurde einmalig dem Nettodarlehensbetrag aufgeschlagen und mitfinanziert. Fairerweise muss man dazu sagen, es war in den effektiven Jahreszins einzurechnen und somit klar ausgewiesen. Die Gesamtkosten von Krediten mit gleichem Effektivzins sind identisch - unabhängig davon ob mit Bearbeitungsentgelt, aber dafür geringerem Sollzins, oder ohne. Ein Nachteil entstand lediglich bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits, denn üblicherweise wurde die Gebühr nicht anteilig zurückgezahlt. Wenn jetzt dieser ursprünglich vereinbarte Preisbestandteil entfällt, kostet das die Branche Millionen.

Zwar hatten bereits acht Oberlandesgerichte zugunsten der Verbraucher entschieden, der BGH als höchstes deutsches Zivilgericht blieb jedoch zunächst außen vor. 2012 zog dort eine beklagte Sparkasse ihre Revision kurz vor der Verhandlung zurück. Lieber verlor sie einen einzelnen Prozess als ein Grundsatzurteil zuungunsten der Banken hinnehmen zu müssen. In der Vergangenheit ließen Banken ihre Kunden, die mit den Urteilen der Oberlandesgerichte im Rücken das Bearbeitungsentgelt zurückforderten, häufig auflaufen, sie argumentierten, bei den Urteilen handele es sich um Einzelentscheidungen, die für sie nicht bindend seien. Vor allem CreditPlus Bank, Deutsche Bank, norisbank, Postbank, Santander und Targobank stellten sich nach Angaben von Verbraucherschützern stur. Im Neugeschäft nehmen aber auch diese Institute seit einigen Monaten kein Bearbeitungsentgelt mehr. Die Geldhäuser werden sich nun mit tausenden von Rückforderungen auseinandersetzen müssen. Betroffene können die Gebühr auf eigene Faust von den Banken zurückfordern, Verbraucherschutzorganisationen wie die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. und Stiftung Warentest bieten entsprechende Musterbriefe an. Der Weg über einen Anwalt oder der Anschluss an eine Sammelklage wären bei Ablehnung die weiteren Optionen. Wie lange die Erstattungsansprüche zurückreichen, bleibt leider noch ungeklärt. Unstrittig ist eine Rückforderung bis zum Jahresende bei all jenen Verträgen möglich, die ab dem 1.1.11 geschlossen wurden. Ob eine längere Verjährungsfrist anzuwenden ist, weil Kunden vor 2011 noch nicht von einer Unwirksamkeit der Entgeltklauseln ausgehen konnten, wird voraussichtlich bald entschieden. Dem BGH liegen nämlich auch Verfahren vor, in denen sich die Banken auf die Verjährung der Forderung berufen haben.