Newsbeitrag vom 01.11.2014

Bearbeitungsentgelt: BGH spricht längere Verjährungsfrist zu

Rückwirkend für die vergangenen zehn Jahre können sich Bankkunden das bei Ratenkrediten gezahlte Bearbeitungsentgelt zurückholen. Dadurch haben viel mehr Kunden die Möglichkeit, Erstattungsansprüche gegenüber ihrer Bank geltend zu machen, als zunächst gesichert war. Am Dienstag entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen (Aktenzeichen XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) über den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns. Im verhandelten Fall ging es um Verträge von Santander Bank und CreditPlus Bank. Die Banken argumentierten, die Ansprüche gegen sie seien verjährt, denn regulär beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. In seinem Urteil vom Mai 2014 über die Unzulässigkeit des formularmäßig vereinbarten Entgelts hatte der BGH die Frage der Verjährung offen gelassen. Er setzt die Frist mit den jetzigen Entscheidungen auf taggenau zehn Jahre fest. Bis Ende 2011 bestand eine unklare Rechtslage, sodass es den Kunden vorher nicht zuzumuten war, wegen des Erstattungsanspruchs vor Gericht zu ziehen, so die Begründung. Es geht somit um die Verträge, bei denen der Zeitpunkt der Zahlung des Bearbeitungsentgelts ab dem 29.10.04 war.

Die Verbraucherverbände haben aufgrund des Urteils ihre Musterbriefe angepasst, auf die für Rückforderungen zurückgegriffen werden kann (zum Beispiel unter www.vz-nrw.de/bearbeitungsentgelte). Wer die Gebühr im Jahr 2004 gezahlt hat, für den drängt die Zeit sehr, denn hier verjähren die Ansprüche auf den Tag genau. Aber auch derjenige, der im Zeitraum 2005 bis einschließlich 2011 gezahlt hat, muss sofort handeln. Hat nämlich die Bank dessen Forderung spätestens bis 31.12.14 nicht anerkannt, muss sie es nicht mehr tun - es sei denn, die Verjährung wird gehemmt. Die Erfahrungen zeigen, dass die vom Bearbeitungsentgelt Betroffenen häufig hingehalten werden. Viele Banken werden zuerst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten wollen, einige werden versuchen abzuwimmeln oder reagieren gar nicht. Eine Hemmung wird erreicht, wenn ein zuständiger Ombudsmann eingeschaltet wird, für den Kunden ist dieser Schlichtungsweg kostenfrei. Der Ombudsmann nimmt jedoch nur Beschwerden an, wenn die Bank die Erstattung bereits ausdrücklich abgelehnt hat. Ein gerichtlicher Mahnbescheid oder Klageerhebung sind weitere Optionen für die Hemmung. Es sollte nicht vergessen werden, Zinsen auf die Forderung zu verlangen. Derzeit liegt der gesetzliche Zinssatz bei vier Prozent.