Newsbeitrag vom 22.10.2015

Ersatzkarte nach Sperrung darf Kunden nichts kosten

Wenn wegen Verlust oder Diebstahl die Zahlkarte gesperrt wurde, müssen Banken die Ersatzkarte kostenfrei bereitstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) als letzte Instanz am Dienstag in einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Postbank (Az.: XI ZR 166/14). Anlass der Klage auf Unterlassung war eine Gebühr von EUR 15,00, die gemäß Preisverzeichnis der Postbank für eine auf Wunsch des Kunden ausgestellte Ersatzkarte anfällt. Die Gebühr ist "nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat", heißt es dort. Es ist eine übliche Klausel, sehr viele Banken verwenden sie oder eine ähnliche. Kostenfrei war die Ersatzkarte demnach nur dann, wenn die Bank von sich aus die Karte austauschen wollte oder musste. Die zwei Vorinstanzen, das Landgericht und das Oberlandesgericht in Köln, hatten die Preisklausel noch gebilligt. Wenn eine Karte verloren gegangen ist oder gestohlen wurde, ist der Kunde verpflichtet, dies seiner Bank unverzüglich mitzuteilen. Diese muss die Karte daraufhin aus Sicherheitsgründen sperren, damit Unbefugte nicht auf das Konto zugreifen können. Dass dem Kunden eine neue Karte ausgestellt und übergeben werden muss, ist Folge der Sperrung. Die Richter am BGH sagen: Nach § 675k Abs. 2 Satz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - dort sind Zahlungsdienste geregelt - ist das eine gesetzliche Nebenpflicht des Zahlungsdienstleisters, sofern eine einfache Entsperrung nicht möglich ist. Weil im Gesetz nichts davon steht, dass für die Erfüllung der Nebenpflicht Geld verlangt werden darf, ist "eine Differenzierung nach Verantwortungsbereichen", wie sie die Postbank vornimmt, hier ohne Grundlage. Die Postbank darf die Kunden deshalb nicht zur Kasse bitten. Betroffene anderer Banken können sich nun auf das Urteil berufen. Die Zahlungsrichtlinie im BGB bezieht sich allgemein auf Zahlkarten von Finanzdienstleistern, also sowohl auf Bank- als auch auf Kreditkarten. Es gibt noch weitere Fälle, in denen man Ersatz benötigt, zum Beispiel die Karte geht kaputt oder man wechselt durch Heirat den Namen. Auf diese Fälle wurde in der Begründung des Urteils nicht eingegangen. Der Zusammenschluss der fünf Bankenverbände, die Deutsche Kreditwirtschaft, warnte davor, bei der Auslegung zu verallgemeinern, für den Vorgang Ersatzkarte sei ein Entgelt nicht generell verboten worden. Aus Verbrauchersicht ist das Urteil zwiespältig, es unterbindet die verursachergerechte Bepreisung. Die Kosten werden durch Querfinanzierung umgelegt, auch auf diejenigen, die nichts verlieren. Sinnwidrig benachteiligt werden in der Rechtsprechung nach derzeitigem Stand außerdem Kunden, die eine Ersatzkarte brauchen, aber nicht vorgeben, dass die alte abhandengekommen ist.