Newsbeitrag vom 19.09.2016

Kontowechsel: Das erledigen jetzt die Banken

Seit Sonntag ist der Teil des deutschen Zahlungskontengesetzes in Kraft, der sowohl der bisherigen als auch der neuen Bank auferlegt, eine umfassende Hilfe bereitzustellen, um einen nahtlosen Wechsel des Girokontos zu ermöglichen. Das Gesetz basiert auf einer EU-Richtlinie. Ein Bankwechsel ist für Girokunden dadurch weniger mühsam, was den Wettbewerb ankurbeln soll und bei den derzeitigen Anhebungen der Kontogebühren zur rechten Zeit kommt. Für die fristgerechte und korrekte Ausführung haften die beteiligten Institute gemeinsam, sodass man nicht mehr befürchten muss, einen Lastschriftempfänger oder einen Dauerauftrag zu vergessen, was Mahnkosten und Ärger nach sich ziehen würde. Voraussetzung für den Kontowechselservice ist, dass die Konten in Deutschland und in derselben Währung geführt werden. Allerdings ist der gesetzlich vorgeschriebene Weg nicht digital und damit nicht so unkompliziert und effizient, wie er sein könnte. Um den Kontowechselservice in Anspruch zu nehmen, muss der wechselwillige Kunde ein mehrseitiges Ermächtigungsformular ausdrucken, ausfüllen und unterschreiben. Ein solches muss nun jede Bank bereitstellen. Dort sind die Termine einzeln festlegbar, ab wann die alte Bank Daueraufträge nicht mehr ausführen soll, keine Lastschriften mehr akzeptieren soll, und der Tag, an dem das alte Konto zu schließen sowie das Restguthaben zu überweisen ist. Ebenso die Termine, wann die neue Bank die Daueraufträge übernehmen und ab wann sie Lastschriften akzeptieren soll. Das Formular ist per Post an die neue Bank zu senden. Erst dann kommunizieren alte und neue Bank per Post oder Fax miteinander, um die zu benachrichtigenden Zahlungspartner des Kunden zu ermitteln und sofern gewünscht zu informieren. Der Gesetzgeber räumt für den Prozess insgesamt zwölf Arbeitstage ein, ein ambitionierter Zeitplan, der sich aber durch eventuelle Rückfragen und die Postlaufzeiten verlängern kann. Das alte Institut muss kostenlos eine Liste übermitteln, mit sämtlichen verfügbaren Informationen betreffend Daueraufträgen, erteilten Lastschriftmandaten und wiederkehrend eingehenden Überweisungen in den vergangenen 13 Monaten. Von dieser Liste kann der Kunde kostenlos eine Kopie anfordern. Nach Erhalt der Daten ist die neue Bank bei entsprechendem Auftrag für das Wiedereinrichten der Daueraufträge und für die Benachrichtigung der Zahlungspartner wie Arbeitgeber, Versicherungen, Vereine und Versorger zuständig. Einzelne Institute bepreisen den Part der gesetzlich auferlegten Aufgaben, der nicht ausdrücklich kostenlos ausgeführt werden muss. Auf die netbank trifft dies zu, was ihr sicherlich einiges an Arbeit ersparen wird. Als übertragendes Institut berechnet sie eine Grundgebühr von EUR 6,30, je systemseitiger Löschung eines Dauerauftrags EUR 0,67, je systemseitiger Verhinderung einer Lastschrift EUR 0,70 und je systemseitiger Verhinderung einer Überweisung EUR 0,70. Als empfangendes Institut berechnet sie eine Grundgebühr von ebenfalls EUR 6,30, für die Einrichtung eines Dauerauftrags EUR 0,67, je Anschreiben an einen Lastschriftempfänger EUR 4,00 und je Anschreiben an einen Zahler per Überweisung EUR 4,00. Der Gesetzgeber erlaubt ein angemessenes und sich an den tatsächlichen Kosten orientierendes Entgelt. Dabei muss die Bank den Kunden über mögliche Kosten informieren, bevor er den Kontenwechselservice in Anspruch nimmt. Will der Kunde selbst seine Zahlungspartner informieren, hat die Bank ihm Musterschreiben zur Verfügung zu stellen. Sollte das alte Konto im Minus stehen, und lässt es sich nicht durch Guthaben oder Dispokredit auf dem neuen Konto ausgleichen, ist das Schließen des Kontos nicht möglich und der Kunde wird darüber unterrichtet. Es ist empfehlenswert, alles zeitnah zu kontrollieren. Und bei Zahlungen an Anbieter wie Amazon und PayPal, wo Kontodaten online hinterlegt werden, muss der Kunde in jedem Fall noch selbst nachjustieren.

Neben der Kontowechselhilfe gemäß Zahlungsdienstegesetz besteht immer noch die Wahl, einen der freiwilligen Wechselservices der Bank zu nutzen. Diese bestehen seit einigen Monaten insbesondere aus einer Online-Anwendung beziehungsweise App externer Dienstleister wie FinReach, fino und Kontowechsel24. Nach einmaligem Login mit den Zugangsdaten zum Online-Banking des alten Kontos werden die Kontoumsätze automatisiert analysiert. Der Kunde markiert per Klick, welche Zahlungspartner er über seinen Wechsel benachrichtigen will. Das System verschickt dann in seinem Auftrag die Benachrichtigungen per Brief. Es drängt sich die Frage nach dem Datenschutz auf, wenn sensible Daten von externen Diensten auf solche Weise ausgelesen werden. Auch kann es passieren, dass die Dienstleister aufgrund des online begrenzt abrufbaren Zeitraums nicht an alle Daten herankommen. Zwar ist das Verfahren schnell, aber weniger umfassend und ohne die Haftungsübernahme. Die noch jungen Unternehmen werden wohl anpassen müssen, um kein Geschäft zu verlieren. So erklärte FinReach kürzlich, eine mit dem Zahlungsdienstegesetz konforme Kontowechselhilfe entwickelt zu haben, um die geforderten manuellen Prozesse den Banken abzunehmen.