Newsbeitrag vom 15.09.2017

Bundesgerichtshof kippt abermals Bankgebühren

Gleich mehrere von der Sparkasse Freiburg Nördlicher Breisgau für Nebenleistungen verlangte Gebühren erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom Dienstag für rechtswidrig. Im Einzelnen sind das: Jeweils EUR 5,00 für die Unterrichtung per Brief über eine aufgrund fehlender Kontodeckung abgelehnte SEPA-Lastschrift bzw. Überweisung. EUR 2,00, wenn der Kunde einen Dauerauftrag aussetzen oder löschen will. EUR 5,00, wenn der Kunde eine Wertpapierorder streichen will. Bereits in einem früheren Grundsatzurteil hatte der BGH entschieden, dass ein Pfändungsschutzkonto nicht mehr als ein gewöhnliches Konto kosten darf, auch dagegen hatte die beklagte Sparkasse bis Dezember 2012 verstoßen. Rechtswidrig sind die beanstandeten Gebühren nach Auffassung der BGH-Richter, weil sie sich teilweise nicht an den tatsächlichen Kosten orientieren oder teilweise für Arbeiten erhoben werden, zu denen die Bank von Gesetzes wegen verpflichtet ist. Soweit die Bank versuchte, die Gebühr für die Unterrichtung über die abgelehnte Lastschrift/Überweisung mit den Kostenpositionen für die vorgelagerte Prüfung zu rechtfertigen, entsprach der BGH dem nicht. Vielmehr dürfen hier nur die mit der Unterrichtung im Zusammenhang stehenden Kosten wie zum Beispiel Porto und Papier angesetzt werden. Daueraufträge auszusetzen oder zu löschen dürfe überhaupt nichts kosten, befand der BGH, diese Rechte sind nämlich Teil des im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Widerrufsrechts und müssen sich kostenfrei ausüben lassen. Das Einrichten oder Ändern darf hingegen bepreist sein. Beim Streichen einer Wertpapierorder ist es ähnlich, die Gebühr in dieser Höhe benachteiligt den Kunden unangemessen. Zahlreiche andere Banken verwenden inhaltsgleiche Klauseln. Verbraucherschützer raten Bankkunden dazu, gezahlte, jetzt für rechtswidrig erklärte Gebühren aus den Kontoauszügen herauszusuchen und mit Bezug auf das Urteil (Az.: XI ZR 590/15) zurückzuverlangen. Die Erstattungsforderung verjährt drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie entstanden ist - bis Ende 2017 können somit ab 1.1.14 gezahlte Gebühren zurückgeholt werden. Die Stiftung Warentest stellt einen Musterbrief zur Verfügung. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., ein 1999 gegründeter Verbraucherschutzverein mit Sitz im bayrischen Büchenbach, der das Urteil erstritt, will nun weitere Banken mit ähnlicher Preisgestaltung ausfindig machen, diese abmahnen.

Das Urteil setzt eine Reihe von BGH-Entscheidungen gegen die freie Preisgestaltung fort: Bearbeitungsgebühren von Verbraucherkrediten wurden genauso gekippt wie Bearbeitungsgebühren von gewerblichen Krediten. Untersagt wurden zuletzt ebenfalls ausnahmslose Gebühren für mTANs und Gebühren für Ersatzkarten nach Kartensperrung aufgrund von Verlust oder Diebstahl einer Karte. Dennoch wird eine Bank Erträge erzielen müssen, notwendigerweise an anderer Stelle.