So sind Kundeneinlagen abgesichert

Bei bestehenden und neu anzulegenden Einlagen sollte man über die Absicherung informiert sein. Die Absicherung beruht auf einer EU-Richtlinie, die einen Mindestschutz durch die gesetzliche Einlagensicherung von EUR 100.000 je privatem Einleger und zugeordnetem Kreditinstitut vorgibt. So gilt auch in Deutschland seit 31.12.10 dieser Sicherungsbetrag. Darüber hinaus versprechen viele Institute zusätzlichen Schutz.

Unter Einlagensicherung versteht man den Schutz der Einleger bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz von Banken. Auf bestimmten Konten besteht eine Rückzahlungsgarantie. Gemäß den Statuten der Einlagensicherungssysteme sind dies in der Regel Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich auf den Namen lautende Sparbriefe. Vom Schutz nicht erfasst sind Inhaberpapiere, insbesondere auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen. In einigen Statuten wird der Schutz von Einlagen der öffentlichen Hand und der Unternehmen eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen, teils ab einer bestimmten Unternehmensgröße, abhängig von der Rechtsform oder der Branche. Die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Einlagensicherung ist Voraussetzung für die Erteilung einer Banklizenz. Der Begriff "gesetzliche" Einlagensicherung ist nicht so zu verstehen, dass der Staat garantiert. Die Sicherung übernimmt die jeweilige Einrichtung.

Einlagensicherung der deutschen Bankinstitute

Die Bankgruppen in Deutschland (private Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken und öffentliche Banken) haben eigene voneinander unabhängige Sicherungssysteme. Der gesetzliche Schutzumfang ist im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in den §§ 4 und 5 geregelt: EUR 100.000 je privatem Einleger sind abgesichert. Gerät ein deutsches, in privater Rechtsform geführtes Bankinstitut oder eine der in privater Rechtsform geführten Bausparkassen in Schieflage, ist die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) als gesetzliche Einlagensicherung zuständig. Viele der privaten Bankinstitute sind zusätzlich auf freiwilliger Basis dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. (BdB) angeschlossen. Er haftet speziell für Einlagen von Privatpersonen, weil diese besonders schutzbedürftig sind, ab dort, wo die gesetzliche Sicherung aufhört, bis zu einer Höhe von 15 Prozent des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Mitgliedsbank. Welchem Betrag dies bei der jeweiligen Bank entspricht, kann im Internet unter einlagensicherungsfonds.de abgefragt werden. Seine Sicherungsgrenze senkt der BdB nach in den kommenden Jahren stufenweise ab: Zum Januar 2023 ist bei privaten Einlegern betreffend der Sicherungsgrenze eine Obergrenze von fünf Millionen Euro gezogen worden. Zum Januar 2025 sinkt die Sicherungsgrenze auf 8,75 Prozent des haftenden Eigenkapitals bei einer Obergrenze von dann maximal drei Millionen Euro. Zum Januar 2030 sinkt die Obergrenze auf eine Million Euro. Obwohl nur wenige Institute ihren Kunden das Auffangnetz einer freiwilligen Absicherung vorenthalten, gab es in diesem Kreis die meisten Pleiten. Privatbank Reithinger, BkmU-Bank, BFI Bank und noa bank sind Beispiele hierfür, sie boten nur den gesetzlichen Mindestschutz.
Genossenschaftsbanken und Sparkassen haben zum Juli 2015 nach Maßgabe des Einlagensicherungsgesetzes gesetzliche Einlagensicherungssysteme bis EUR 100.000 je Einleger und Institut aufgestellt. Dies wurde in Form der BVR Institutssicherung GmbH umgesetzt, einer 100-prozentige Tochtergesellschaft des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, und des Sicherungssystems der Deutschen Sparkassen-Finanzgruppe, das elf regionale Sparkassenstützungsfonds, die Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen sowie den Sicherungsfonds der Landesbausparkassen zusammenschließt. Innerhalb ihrer Verbände stehen die Genossenschaftsbanken genauso wie die Sparkassen zudem über den Institutsschutz für die Liquidität und die Solvenz der Mitgliedsinstitute in unbegrenzter Höhe gegenseitig füreinander ein, um den Insolvenzfall zu vermeiden.
Die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken wurde im Oktober 2021 wegen der geringen Mitgliederzahl durch Verordnung des Bundesfinanzministeriums aufgelöst. Auf freiwilliger Basis sind einige wenige Institute aber noch dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. angeschlossen, der eine Absicherung der Einlagen in unbegrenzter Höhe übernimmt. Dieser freiwillige Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken für den zusätzlichen Schutz bleibt bis auf Weiteres noch bestehen.
Alle genannten Organisationen veröffentlichen im Internet aktuelle Mitgliederlisten, sodass jeder die Mitgliedschaft der einzelnen Bank überprüfen kann.

Die Systeme werden durch jährliche Beiträge und gegebenenfalls durch Sonderzahlungen der Mitgliedsinstitute gespeist. Wie viel Geld in den Töpfen schlummert, ist ein gut gehütetes Geheimnis. Tatsache ist jedoch, dass schon bei der Insolvenz der deutschen Tochtergesellschaft von Lehman Brothers der Einlagensicherungsfonds des BdB an seine Grenzen stieß; der Bund sprang mit einer staatsgarantierten Anleihe ein. Das teure Desaster um die im März 2021 zusammengebrochene Greensill Bank führte in der Konsequenz zur Einführung der Obergrenzen. Ein Scheitern der ganz Großen oder eine im System begründete Bankenkrise kann kein noch so gut gefüllter Fonds beherrschen. Ein Restrisiko besteht immer. Deshalb ist es wichtig, dass die Institute solide wirtschaften, indem sie Risiken ermitteln, bepreisen und nicht zu viele davon eingehen. Daneben ist eine harte Finanzaufsicht gefragt. Problematisch bei der freiwilligen Einlagensicherung und der Institutshaftung ist zudem, dass sie nicht einklagbar sind. Der Anleger muss darauf vertrauen, dass er Leistungen erhält bzw. dass seine Bank im Ernstfall auch tatsächlich gestützt wird. Der in den Statuten fehlende Rechtsanspruch wird damit begründet, dass die Einrichtung ansonsten eine Versicherung wäre, was durch anfallende Versicherungssteuern höheren Aufwand verursachen würde.

Einlagensicherung in anderen EU-Ländern

Für Institute aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, die in Deutschland lediglich eine Niederlassung haben, gelten die Regelungen zur Einlagensicherung des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Instituts befindet. Generell nimmt auch die Bereitschaft der Privatkunden zu, grenzüberschreitend Bankprodukte nachzufragen.
Die EU-Finanzminister hatten sich im Oktober 2008 wegen der sich ausweitenden Finanzkrise auf eine Anhebung beim Sparerschutz verständigt. Die gesetzliche Mindestsicherungssumme stieg infolgedessen EU-weit zunächst am 30.6.09 auf EUR 50.000 und am 31.12.10 auf EUR 100.000. Die Mitgliedstaaten, die nicht dem Euroraum angehören, haben die Möglichkeit, die Deckungssumme in nationaler Währung festzusetzen. Die sich aus dem Umrechnen ergebenden Beträge dürfen gerundet und sollen regelmäßig auf grundlegende Wechselkursänderungen überprüft werden, sodass sie einen gleichwertigen Schutz darstellen. Da die Zeiträume zwischen den Anpassungen aber mitunter mehrere Jahre betragen, kann es durch die Wechselkursschwankungen vorkommen, dass zeitweise weniger als der Gegenwert von EUR 100.000 abgedeckt ist. Bei Anbietern mit Einlagensicherung in Fremdwährung, wie etwa der britischen oder schwedischen Einlagensicherung, sollten Anleger somit einen großzügigen Puffer einplanen, um im Pleitefall die Anlagegelder und die Zinsen vollständig zurückzuerhalten.
Viele der auf dem deutschen Markt aktiven Auslandsbanken sind in den Niederlanden oder in Österreich beheimatet. Das niederländische Depositengarantiesystem (in Landessprache: Depositogarantiestelsel) sichert EUR 100.000 je privatem Einleger ab. In den Niederlanden haben unter anderem Credit Europe Bank, DHB Bank, GarantiBank und NIBC Direct ihren Hauptsitz. Auch bei der gesetzlichen Einlagensicherung über die Bankenverbände in Österreich beträgt die Sicherungsgrenze für Einleger ebenfalls EUR 100.000. In Österreich haben Addiko Bank, Austrian Anadi Bank, DenizBank, Euram Bank, Kommunalkredit Invest und VakifBank ihren Hauptsitz. Die nachfolgende Übersicht zu den nationalen Einlagensicherungsgrenzen zeigt, wie Guthaben in ausgewählten EU-Ländern abgesichert ist. Zusätzlich zur Pflichtmitgliedschaft bei der nationalen Einlagensicherung können Banken auch hier weiteren Sicherheitseinrichtungen angehören, wenngleich dies seltener als hierzulande der Fall ist.


Land gesetzliche Einlagensicherung Sicherungsgrenze je Einleger
Belgien Fonds de garantie EUR 100.000
Dänemark Finansiel Stabilitet EUR 100.000
Estland Tagatisfond EUR 100.000
Finnland Deposit guarantee in Finland EUR 100.000
Frankreich Fonds de Garantie des Dépôts et de Résolution EUR 100.000
Irland Deposit Guarantee Scheme EUR 100.000
Italien Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi EUR 100.000
Lettland Noguldijumu Garantiju Fonds EUR 100.000
Litauen Indėlių ir investicijų draudimas EUR 100.000
Luxemburg Fonds de garantie des dépôts Luxembourg (FGDL) EUR 100.000
Malta Depositor Compensation Scheme EUR 100.000
Niederlande Einlagensicherungssystem der Niederländischen Zentralbank EUR 100.000
Österreich Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. EUR 100.000
Polen Bankowy Fundusz Gwarancyjny EUR 100.000
Schweden Riksgälden SEK 1.050.000 bei Banksitz in Schweden / EUR 100.000 bei Niederlassung in der EU
Tschechische Republik Garançní systém finançního trhu (Garantiesystem des Finanzmarktes der Tschechischen Republik) EUR 100.000
Slowakei Fond ochrany vkladov EUR 100.000

Die EU ist vielfältig, es gibt rund 40 unterschiedliche Einlagensicherungssysteme. Bei einigen wenigen Banken gelten länderübergreifende Mischformen aus gesetzlicher und freiwilliger Einlagensicherung: ICICI Bank tritt in Deutschland als Niederlassung ihrer britischen Muttergesellschaft auf. Das Besondere daran: Sie zahlt in den freiwilligen Einlagensicherungsfonds des BdB ein. Der Schutz des BdB beginnt dort, wo die gesetzliche Sicherung aufhört. Er übernimmt im Falle der Insolvenz eines mitwirkenden Instituts die Einlagenteile, welche die gesetzliche Mindestabsicherung übersteigen, bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze. Für den Fall, dass die Heimatlandsicherung (hier die britische Einlagensicherung) nicht in der Lage sein sollte, die Einleger zu entschädigen, übernimmt der BdB keine Ersatzleistung. Eine solche Konstellation gibt es auch bei Barclays und Consorsbank.

Informationen zu den einzelnen Anbietern

Wie Kundeneinlagen abgesichert sind, gibt der Anbieter in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an, wo üblicherweise der letzte Punkt Aufschluss darüber gibt. Auf modern-banking.de finden Sie die Information jeweils in der Anbieterinformation, die in den Vergleichen über die Anbietergrafik aufgerufen werden kann. Im Tagesgeld-, Festzinsanlage- und Sparplan-Vergleich nennen wir zusätzlich direkt im Vergleich, welche gesetzliche Einlagensicherung zuständig ist und ob gegebenenfalls eine freiwillige Sicherungseinrichtung darüber hinaus besteht. Begrenzen Sie Ihre Anlage möglichst auf den gesetzlich garantierten Betrag.

Auf EU-Ebene wird über Änderungen diskutiert

Die EU-Finanzminister haben sich im Juni 2013 auf einen einheitlichen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten in der Europäischen Union geeinigt. Ein Bestandteil der Einigung ist es, dass Gläubigerforderungen - darunter auch Einlagen größer EUR 100.000 - auf Beschluss der Abwicklungsbehörde hinzugezogen werden dürfen. Wie in Zypern besteht für vermögende Einleger so die Gefahr, Geld zu verlieren, wenn Institute straucheln und stabilisiert werden sollen. Ein Insolvenzfall tritt dabei faktisch nicht ein, weshalb Einlagensicherungssysteme hier nicht greifen würden. Vorerst sollen die neuen Haftungsregeln nur Banken betreffen, die als besonders bedeutend gelten, welche Institute das im Einzelnen sind, die jeweilige Aufsicht des Landes festlegen. Die endgültige Regelung wird aber erst zwischen den Mitgliedstaaten, der EU-Kommission und dem Europaparlament ausverhandelt. Dieser Prozess kann sich noch über mehrere Monate hinziehen. Wie am Ende eine Gläubigerbeteiligung im Detail aussieht, ist nicht vorhersehbar. Sofern die EU-Bankenabwicklungsrichtlinie verabschiedet wird, müssen die Mitgliedstaaten sie in nationales Recht umsetzen. Hierfür sind Übergangszeiten vorgesehen.

Auf dem Weg zur Bankenunion wäre eine weitere Harmonisierung der Einlagensicherung der darauf folgende Schritt. In Deutschland stößt eine Gemeinschaftshaftung noch auf breite Ablehnung.

Seit 3.7.15 gelten in einige Neuregelungen bei der gesetzlichen Einlagensicherung in Deutschland. Damit wurde die überarbeitete EU-Richtlinie 2014/49/EU zu den gemeinsamen Anforderungen an die gesetzlich geregelten nationalen Einlagensicherungssysteme umgesetzt. Durch die neuen Vorschriften wurde für besonders schutzwürdige Einlagen ein erhöhter Schutzumfang von EUR 500.000 eingeführt. Dieser greift sechs Monate lang bei bestimmten Lebensereignissen, die dazu führen, dass ein Zahlungsempfänger kurzfristig einen hohen Geldbetrag bei einer Bank parkt. Für besonders schutzbedürftig hält der Gesetzgeber Beträge aus dem Verkauf einer privat genutzten Immobilie und die Abfindung bei Kündigung des Arbeitsplatzes. Auch Zahlungen bei Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung und Tod fallen darunter. Dem Empfänger soll in solchen Fällen Zeit für die Entscheidung gegeben werden, wie er einen erhaltenen Betrag aufteilt und anlegt. Im Falle einer Bankinsolvenz sollen Kontoinhaber ihre Einlagen schneller zurückerhalten. Die Währung, in der die Einlagen unterhalten werden, ist bei der gesetzlichen Einlagensicherung nicht mehr relevant, Fremdwährungskonten sind dadurch auch abgedeckt. Entschädigt wird in Euro. Grenzüberschreitende Entschädigungen sind vereinfacht worden, und zwar in dem Fall, wenn Kunden bei einer inländischen Zweigstelle einer Bank anlegen, die ihren Hauptsitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat (EU plus Norwegen, Island, Liechtenstein) und die Zweigstellung der Einlagensicherung des Heimatlandes zugeordnet ist. Die Entschädigung wird dann mittels der deutschen Entschädigungseinrichtung abgewickelt - im Auftrag der ausländischen. So bleibt es den Anlegern erspart, im Ernstfall mit der ausländischen Einrichtung in fremder Sprache zu korrespondieren. Geschäftskunden haben nun unabhängig von der Unternehmensgröße Anspruch auf Entschädigung. Ausgenommen bleiben aber weiterhin institutionelle Kunden wie beispielsweise Versicherungsunternehmen, Pensions- und Rentenfonds sowie Finanzinstitute und staatliche Stellen. Entschädigt wird generell automatisch, ohne dass es eines Antrags bedarf. Die Auszahlungsfrist beträgt seit Juni 2016 sieben Arbeitstage. Auf eine stufenweise Verkürzung, wie sie die EU-Richtlinie erlaubt, verzichtete der deutsche Gesetzgeber.