Newsbeitrag vom 17.01.2008

EU-Parlament verabschiedet neue Verbraucherkredit-Richtlinie

Das Europäische Parlament hat die neue Verbraucherkredit-Richtlinie verabschiedet, die im Mai 2007 von den Justizministern der EU vorbereitet wurde. Die Richtlinie tritt im Frühjahr 2010 in Kraft und gilt für Kredite zwischen EUR 200 und EUR 75.000, Hypothekenkredite sind darin nicht erfasst. Die EU hofft, dass ein Binnenmarkt für Verbraucherkredite entsteht und die Zinssätze sinken. Denn bisher machen Kredite aus einem anderen als dem Heimatland nur ein Prozent des 800 Millionen Euro schweren Marktes aus. Laut Europäischer Zentralbank lag der durchschnittliche Jahreszinssatz in 2007 in Finnland etwas über 6%, in Österreich berechneten die Banken rund 7, in Deutschland 8, in Italien 9,4 und in Portugal über 12%. Ein Blick über die Landesgrenzen könnte sich daher künftig lohnen.

Vereinheitlicht werden Informationen über die Kreditverträge, die Berechnung des effektiven Zinssatzes, das Widerrufsrecht und die vorzeitige Rückzahlung. Banken sollen ihre Kreditangebote auf einem einheitlich gestalteten Formular präsentieren. Durch die standardisierte Auflistung werden die Angebote leichter miteinander vergleichbar sein. Alle relevanten Angaben sind dabei enthalten, der effektive Jahreszins wird unter einheitlichen Berechnungsgrundlagen ermittelt. Schon in die Werbung für Kredite müssen bestimmte Standardinformationen aufgenommen werden. Solche Regelungen führen in der Praxis oft zu ausufernden Informationen, mit denen gerade unerfahrene Verbraucher nichts anfangen können, findet beispielsweise Heide Rühle, Europaabgeordnete der Grünen.

Der Kunde erhält ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach Abschluss des Vertrages. In mehr als der Hälfte der EU-Länder wie z. B. auch in Österreich gab es das bislang nicht. Und bei einer vorzeitigen Kreditrückzahlung darf die Bank eine Entschädigung von maximal einem Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags verlangen. Bei einer Restlaufzeit des Vertrags von weniger als einem Jahr darf sie nicht höher sein als ein halbes Prozent. Allerdings können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine höhere Entschädigung berechnet werden kann, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass der entstandene Verlust höher liegt. National kann auch geregelt werden, dass eine Entschädigung für Restbeträge bis zu einem Schwellenwert von max. EUR 10.000 ganz entfällt.