Newsbeitrag vom 28.04.2011

Entgelt für Zwangskontoauszug unzulässig

Die Deutsche Bank darf kein Entgelt beanspruchen, wenn sie dem Kunden einen Zwangskontoauszug zuschickt. Dies erstritt der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) vor dem Landgericht in Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-25 O 260/10). Die Klage bezog sich auf den Girokontovertrag eines Verbrauchers. Zwangskontoauszüge werden immer dann versendet, wenn ein Kunde es versäumt, die Auszüge innerhalb eines bestimmten Zeitraums online abzurufen oder am Kontoauszugsdrucker zu ziehen. Denn der Gesetzgeber verpflichtet Banken, über Zahlungsvorgänge auf Kundenkonten zu informieren. Die Deutsche Bank versendete gemäß ihren Geschäftsbedingungen einen Zwangsauszug per Post, wenn innerhalb von 30 Bankarbeitstagen kein Auszug erstellt wurde. Dafür verlangte sie gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis zusätzlich zum fälligen Porto ein eigenes Entgelt von EUR 1,94.

Die Bank handelt aber im Wesentlichen im eigenen Interesse, wenn sie eine gesetzliche Verpflichtung erfüllt, befanden die Richter. Ein Entgelt wäre nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa wenn der Kunde eine postalische Zusendung seiner Kontoauszüge ausdrücklich verlangt. Der vzbv wies in einer Aussendung darauf hin, dass das Urteil keine unmittelbare Auswirkung auf Kunden anderer Banken hat. Ein Sprecher der Deutschen Bank sagte, das Unternehmen werde das Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, prüfen. Unabhängig davon werde es die Gebühr vorerst nicht mehr erheben.