Newsbeitrag vom 08.06.2011

BGH kippt Kontoführungsgebühr bei Krediten

Banken dürfen für die Führung eines privaten Kreditkontos grundsätzlich keine Kontoführungsgebühr verlangen. Solche Klauseln seien unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe (Az.: XI ZR 388/10). Das oberste Gericht in Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit korrigierte damit Urteile des Landgerichts Ravensburg und des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen das Internationale Bankhaus Bodensee. Für ein Baudarlehen hatte der Kreditnehmer monatliche Zins- und Tilgungsraten zu leisten. Die Bank verbuchte den Eingang der Zahlungen auf einem Kreditkonto, über das der Kunde jedoch keine Auszüge erhielt. Zum Jahresende wurde ihm lediglich eine Bescheinigung für das Finanzamt ausgestellt. Die Kontoführungsgebühr betrug EUR 2,00 pro Monat. Die Bank führe ein solches Konto ausschließlich zu eigenen Abrechnungszwecken, um zu sehen, ob der Kunde im Verzug sei, begründeten die Richter. Der Kunde wisse jedoch schon aus dem Zins- und Tilgungsplan, wann er wie viel zu zahlen habe. Er sei auf das Konto nicht angewiesen. Deswegen könne er auch nicht verpflichtet werden, dafür zu zahlen. Auch die Jahresbescheinigung für das Finanzamt rechtfertige die Gebühr nicht. Nach dem Wortlaut werde das Entgelt für die Kontoführung erhoben und nicht für die Bescheinigung. Zahlreiche Banken verwenden vergleichbare Klauseln in ihren Verträgen. Wem eine solche Gebühr in Rechnung gestellt wurde, sollte sie zurückfordern. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hält hierzu einen Musterbrief auf ihrer Internetseite bereit. Sie vertritt die Auffassung, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Beendigung des Darlehensverhältnisses beginnt.