Newsbeitrag vom 14.11.2012

BGH verbietet Zusatzentgelte bei P-Konten

Preisklauseln, die ein zusätzliches Entgelt für das Führen eines sogenannten Pfändungsschutzkontos (P-Konto) vorsehen, sind unwirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag in zwei Grundsatzurteilen (Az.: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12). In den parallel verhandelten Revisionsverfahren klagten zwei Verbraucherschutzorganisationen gegen die Sparkasse Bremen und die Sparkasse Nürnberg. Der BGH als letzte Instanz bestätigte dabei die Entscheidung der jeweiligen Vorinstanz. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass ein P-Konto keine besondere Kontoart gegenüber dem herkömmlichen Girokonto darstelle und die mit der Funktion des P-Kontos verbundenen Tätigkeiten Nebenleistungen seien, die Kreditinstitute nach § 850k ZPO erbringen müssen. Die Erfüllungen dieser gesetzlichen Pflichten dürften sich die Kreditinstitute nicht zusätzlich vergüten lassen. Die Kreditwirtschaft sagte zu, die BGH-Urteile umzusetzen. Allerdings sei dadurch keine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten mehr möglich. Die Institute seien nun gezwungen, den Mehraufwand, der mit der Führung von P-Konten verbunden ist, auf die Gesamtheit der Kunden umzulegen. Mehraufwand entstehe, weil zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe Guthaben auf dem Konto vor Pfändungen geschützt sind, unter anderem müssten dazu die vorgelegten Bescheinigungen auf Echtheit und Plausibilität geprüft werden.

P-Konten sind sinnvoll, wenn Pfändungsmaßnahmen drohen. Jeder Schuldner hat ein Recht, sein herkömmliches Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Das soll ohne aufwendige gerichtliche Verfahren sicherstellen, dass ihm im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen Geld verbleibt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Die Konten wurden im Juli 2010 eingeführt. Es war zu beobachten, dass die Banken die Einrichtung solcher Konten hemmen wollten: Häufig wurde das P-Konto in den Preis- und Leistungsverzeichnissen als gesondertes Kontomodell zu einem erhöhten Kontoführungsentgelt ausgewiesen oder mehr als sonst für Überweisungen und Lastschriften verlangt. Gleichzeitig schränkten die Banken die Kontofunktionen ein, beispielsweise indem sie kein Online-Banking ermöglichten oder keine Bankkarten ausstellten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte daraufhin bis dato über 70 Kreditinstitute ab. Viele haben die beanstandeten Klauseln seitdem gestrichen, in anderen Fällen erhob der vzbv wie gegen die Sparkasse Bremen Unterlassungsklage.