Newsbeitrag vom 24.06.2015

Gesetzlicher Einlagenschutz auch auf Konten in Fremdwährung

Im nächsten Monat, am 3.7.15, tritt das deutsche Umsetzungsgesetz der überarbeiteten EU-Einlagensicherungsrichtlinie in Kraft. Die Änderungen sind für Verbraucher durchweg positiv. Die Währung, in der die Einlagen unterhalten werden, ist bei der gesetzlichen Einlagensicherung dann nicht mehr relevant. Darauf und auf weitere Auswirkungen an der Kontaktstelle mit den Kunden wies der Bundesverband deutscher Banken e. V. in einer Aussendung hin. Entschädigt wird in Euro. Bislang traf der Schutz nur für Einlagen in Euro oder EU-Währung zu. In Bezug auf die gesetzliche Einlagensicherung kann somit das Warnschild abmontiert werden, wenn Tagesgeld- und Festgeldanlagen etwa in US-Dollar oder der norwegischen Krone angeboten werden. Auch werden grenzüberschreitende Entschädigungen vereinfacht, und zwar in dem Fall, wenn Kunden bei einer inländischen Zweigstelle einer Bank anlegen, die ihren Hauptsitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat (EU plus Norwegen, Island, Liechtenstein) und die Zweigstelle der Einlagensicherung des Heimatlandes zugeordnet ist. Die Entschädigung wird dann mittels der deutschen Entschädigungseinrichtung abgewickelt - im Auftrag der ausländischen. So bleibt es den Anlegern erspart, im Ernstfall mit französischen, niederländischen oder estnischen Einrichtungen in fremder Sprache zu korrespondieren.

Ab dem Inkrafttreten gilt darüber hinaus unter besonderen Umständen ein erhöhter Schutzumfang von EUR 500.000 je Einleger (statt EUR 100.000), für eine Dauer von sechs Monaten ab Eingang des entsprechenden Geldbetrags. Unter den erhöhten Schutzumfang der gesetzlich geregelten deutschen Einlagensicherung werden Kontoguthaben aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie gestellt und Kontoguthaben, die mit einem im Gesetz aufgeführten Lebensereignis des Einlegers verknüpft sind. Dazu zählen Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod. Viele Firmen sind überhaupt zum ersten Mal vor Bankinsolvenz geschützt. Lediglich Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften hatten bis dato Anspruch auf Entschädigung, alle anderen legten auf eigenes Risiko an. Der Ausschluss von mittleren und großen Kapitalgesellschaften entfällt nun. Ausgenommen bleiben aber weiterhin institutionelle Kunden wie beispielsweise Versicherungsunternehmen, Pensions- und Rentenfonds sowie Finanzinstitute und staatliche Stellen.

Das Entschädigungsverfahren wird generell unbürokratischer durchgeführt – automatisch, ohne dass der Einleger einen Antrag auf Entschädigung stellen muss. Und ab Juni nächsten Jahres greift die Verkürzung der Auszahlungsfrist im Leistungsfall von derzeit 20 auf 7 Arbeitstage.