Newsbeitrag vom 26.10.2016

Gebühr für überzogenes Girokonto gekippt

Wieder entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) verbraucherfreundlich, untersagten eine weitere Bankgebühr: Für die Kontoüberziehung dürfen die Banken kein Mindestentgelt erheben. Der Dachverband der Verbraucherzentrale setzte sich am Dienstag in dieser Sache gegen die Deutsche Bank durch und parallel dazu die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Targobank. Die Urteile (Az.: XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15) beziehen sich auf die sogenannte geduldete Überziehung des Girokontos. Von einer geduldeten Überziehung spricht man, wenn die Bank dem Kunden gestattet, weiter Geld auszugeben, obwohl gar nichts mehr auf dem Konto ist und kein Disporahmen besteht bzw. ein gewährter Disporahmen überschritten ist. Es fallen dafür meist erhöhte Zinsen an. Trotzdem sind die Zinseinnahmen für die Bank gering, wenn der Kunde nur wenige Tage oder nur ein paar Euro in der Überziehung ist. Gemäß Darstellung der Banken sei der Verwaltungsaufwand oft höher, so müssten Sachbearbeiter in jedem Einzelfall die Bonität des Kunden prüfen. Um diese Kosten zu decken, lassen sich manche Institute mit einem Mindestentgelt pro Monat oder pro Quartal bezahlen. Die Richter sehen die Kunden dadurch übervorteilt. Zum Klagezeitpunkt im August 2012 verlangte die Deutsche Bank EUR 6,90 für jedes Quartal, in welchem es zu einer geduldeten Überziehung kam. Allerdings verrechnete sie den Betrag mit den Sollzinsen: Waren die aufgelaufenen Sollzinsen geringer, wurde nur die Pauschale fällig. Überstiegen die Sollzinsen die Pauschale, wurde sie nicht erhoben. Bei der Targobank lag die Pauschale zum Klagezeitpunkt bei EUR 2,95 pro Monat, zuletzt bei EUR 4,95. Kassiert eine Bank nicht einfach Zinsen, sondern in der Kombination ein Mindestentgelt, kann das für den Kunden sehr ungünstig sein, in Prozent ausgedrückt einem Sollzins von mehr als hundert entsprechen. Die beiden jeweiligen Vorinstanzen in Frankfurt und Düsseldorf hatten unterschiedlich entschieden. Falls die Bank die Überziehung dulde, gewähre sie damit einen Verbraucherkredit, so der BGH. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches schulde der Kunde der Bank ein Entgelt, das grundsätzlich von der Laufzeit abhängig zu machen ist. Bei minimalen Zinsprofiten darf der Zins nicht durch einen Festbetrag ersetzt werden, weil ein solches Entgelt unverhältnismäßig hoch sein könne. Außerdem lasse sich die Bank mit der Pauschale die im eigenen Interesse durchgeführte Bonitätsprüfung extra vergüten - was nach ständiger Rechtsprechung der obersten Richter in Karlsruhe nicht zulässig ist.

Eine der betroffenen Banken reagierte unmittelbar. Die Targobank entfernte noch am selben Tag die entsprechende Klausel aus ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis. Ein Sprecher teilte zudem mit: "Berechtigten Ansprüchen unserer Kunden bezüglich bereits gezahlter Entgelte werden wir selbstverständlich umgehend nachkommen." Die Kunden sollen sich dafür schriftlich an die Targobank wenden. Die Deutsche Bank erklärte, die Vorgaben umzusetzen und zukünftig den Mindestpreis nicht weiter zu vereinnahmen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sagt, nicht nur die Kunden der beiden Banken profitieren von dem Urteil. Zur Rückforderung gezahlter Mindestentgelte stellt sie im Internet einen Musterbrief zur Verfügung. Liegt die Zahlung der Gebühr allerdings mehr als drei Jahre zurück, sind die Erstattungsansprüche möglicherweise aber mittlerweile verjährt. Auch die norisbank hat die Gebühr erhoben, wie die Deutsche Bank in Höhe EUR 6,90 pro Quartal, die norisbank strich sie heute.