Newsbeitrag vom 20.02.2017

Privatbanken wollen freiwillige Einlagensicherung einschränken

Der Bundesverband deutscher Banken e. V. (BdB) arbeitet daran, den Schutzumfang seines Einlagensicherungsfonds weiter einzuschränken, denn den Banken wird die Haftung für ihre Kunden zu teuer. Für Privatkunden und Stiftungen ändert sich dieses Mal nichts, aber alle anderen Einleger verlieren große Teile des bisherigen Schutzniveaus. Der Einlagensicherungsfonds ist der Topf, den die deutschen Privatbanken zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung aufgebaut haben. Am Freitag gab der BdB bekannt, dass der Vorstand beschlossen hat, ihn zu reformieren. Die Mitgliedsinstitute werden dies voraussichtlich bei der noch notwendigen Abstimmung am 5. April absegnen. Die geplanten Maßnahmen sind: Bund, Länder und Gemeinden sowie Finanzinstitute wie Vermögensverwalter, Leasing-Gesellschaften und bestimmte Wertpapierfirmen sollen ab Oktober 2017 überhaupt nicht mehr aus dem Einlagensicherungsfonds bedient werden. Bei Unternehmen, Versicherungen und halbstaatlichen Stellen wie zum Beispiel Versorgungswerke wird der Schutz in zwei Stufen heruntergefahren, und zwar entfällt er in dieser Kundengruppe im Oktober 2017 in Bezug auf Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen, und im Januar 2020 auch für Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 18 Monaten. Für vor dem jeweiligen Stichtag erworbene Papiere bzw. vereinbarte Einlagen gilt ein Bestandsschutz. Für den Einzelunternehmer, den kleinen Handwerker etwa, soll die Einlagensicherung gemäß Auskunft eines Sprechers weiterhin greifen. Wenn ein Unternehmer sein Geschäft in der Rechtsform einer juristischen Gesellschaft oder einer Personengesellschaft habe, sehe es anders aus, das werde eben nicht mehr geschützt. Die ausgeschlossenen Investoren könnten nach Auffassung des Bankenverbands ihre Risiken gut selbst einschätzen. Die Kräfte würden für die besonders schutzwürdigen privaten Einleger gebündelt. Auslöser des Umbaus sei der Kostendruck durch die Regulierung in den vergangenen Jahren (Bankenabgabe, Eigenkapitalanforderungen, gesetzliche Einlagensicherung usw.) und zudem durch die Zinssituation. Wenn weniger Einlagen abgesichert werden, müssen die Banken aller Voraussicht nach deutlich geringere Beiträge in den Fonds einzahlen. Hauptgeschäftsführer Michael Kemmer unterlegte das mit Zahlen. Hätte es die Reform 2016 schon gegeben, wären die Entschädigungen bei der über das Dividendenstripping gestolperten Maple Bank um rund ein Drittel geringer ausgefallen. Bei der Pleite der deutschen Tochter der untergegangenen US-Bank Lehman Brothers wären es wohl sogar zwei Drittel weniger gewesen. Bei den Maßnahmen ist auch eine Widersprüchlichkeit zu erkennen: Für die öffentliche Hand entfällt der Schutz komplett, doch vor allem in den Städten und Gemeinden dürften die Verantwortlichen für die finanziellen Angelegenheiten weniger Erfahrungen haben als in Großunternehmen und Versicherungen, deren Einlagen mit weniger als 18 Monaten Laufzeit der BdB aber weiterhin absichern will.

Bis zu einem Betrag von EUR 100.000 pro Einleger gilt in der EU eine der gesetzlichen Einlagensicherungen. Für die meisten der privaten Banken in Deutschland ist als gesetzliche Einlagensicherung die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet. Dort haben Privatpersonen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einen Anspruch auf Entschädigung, nicht geschützt sind die Einlagen von Kreditinstituten und institutionellen Anlegern, wie beispielsweise Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen und Einlagen der öffentlichen Hand. Die im BdB organisierten privaten Banken sichern darüber hinausgehende Beträge über den freiwilligen Einlagensicherungsfonds. Die Sicherungsgrenze pro Einleger ist abhängig vom haftenden Eigenkapital der Bank. In einer vorangegangenen Reform wurde beschlossen, die Sicherungsgrenze stufenweise abzusenken. So sank sie im Dezember 2015 von 30 auf 20 Prozent des haftenden Eigenkapitals. Es folgt zum Januar 2020 ein Anpassen auf 15 Prozent, danach zum Januar 2025 auf 8,75 Prozent.