Newsbeitrag vom 03.06.2017

Zahlungsverkehr ab Januar in der zweiten Stufe

Der Bundestag verabschiedete am Donnerstag das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) in der vom Finanzausschuss in einigen Punkten geänderten Fassung. Basierend auf der Richtlinie der Europäischen Union, im Oktober 2015 festgelegt, werden in Deutschland die nun auf nationaler Ebene beschlossenen Änderungen zu weiten Teilen am 13.1.18 in Kraft treten. Sie betreffen mehrere bestehende Gesetze wie das Kreditwesengesetz, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch. Aus Verbrauchersicht ist manches von Vorteil. So dürfen Händler ab dem kommenden Jahr in vielen Fällen keine gesonderten Preisaufschläge mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Dies gilt sowohl für Zahlungen an der Ladenkasse als auch im Internet. Die Kartenzahlungen sollen gleichzeitig sicherer werden und es soll mehr Wettbewerb im Bereich der Zahlungsdienste herrschen. Gerade vom Bestellen und Flugbuchen im Internet kennt man die Preisaufschläge, die oft erst ganz am Ende des Prozesses durch die Wahl eines Zahlungsmittels noch hinzugerechnet werden. Bislang war nur vorgeschrieben, dass es ein zumutbares Zahlungsmittel geben muss, bei dem keine zusätzlichen Kosten anfallen. Künftig sind für die besonders gängigen Zahlungsmittel wie die girocard, die Kreditkarten von Mastercard und Visa und alle Überweisungen und Lastschriften im SEPA-System die Zusatzkosten untersagt. Dass die Regelung nicht alle Kreditkarten umfasst, hängt mit Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung der Kreditkartengesellschaften zusammen. Für American Express und Diners Club gilt sie nicht, auch Zahlungen mit PayPal werden von ihr nicht erfasst.

Sicherheit und Wettbewerb: Die Haftung der Verbraucher sinkt für unautorisierte Zahlungen von derzeit höchstens EUR 150,00 auf EUR 50,00. Zudem verschiebt sich die Beweislast zum Zahlungsdienstleister, der nachvollziehbare Beweismittel vorlegen muss, um dem Kunden grobe Fahrlässigkeit oder gar Betrug nachzuweisen. Fehlüberweisungen von Kunden können einfacher zurückgeholt werden; für den Zahlungsdienstleister des Empfängers wird eine Mitwirkungspflicht gelten, damit das falsch überwiesene Geld wieder beim Absender ankommt. Bei den elektronischen Zahlungsvorgängen müssen die Anbieter künftig für eine starke Kundenauthentifizierung sorgen. Das verlangt mindestens zwei voneinander unabhängige Komponenten aus den Kategorien Wissen, also etwa eine Zahlenkombination, Besitz, beispielsweise eine Bankkarte, oder ein ständiges Kundenmerkmal, wie es der Fingerabdruck ist. Zusätzlich muss der Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpft werden. Konkrete Standards dazu soll demnächst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in einer Verordnung definieren. Der Kontozugriff durch sogenannte Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister wird legitimiert. Bei Nutzung von SOFORT Überweisung etwa muss der Zahlende seine sensiblen Zugangsdaten zum Bankkonto nebst TAN auf einer Internetseite des Dienstes eingeben, sodass dieser bei der Bank des Kunden die Zahlung vom Konto auslösen kann. Banken können sich einem solchen Austausch nicht mehr verwehren. Die Dienstleister werden aber der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstellt, um Missbrauch zu vermeiden.