Newsbeitrag vom 01.07.2017

Restschuldversicherungen: Die gesetzlichen Eingriffe

Über die Pläne zu den neuen Regeln bei den Restschuldversicherungen stimmte der Bundestag am Donnerstagabend ab. Sie werden wie in unserem vorangegangenen Beitrag angekündigt bei der Umsetzung der EU-Versicherungsrichtlinie IDD gesetzlich verankert. Es wurden Informationspflichten und eine Erweiterung des Widerrufsrechts beschlossen. Das bleibt weit hinter den Erwartungen der Verbraucherschützer zurück. Dorothea Mohn, Teamleiterin beim Marktwächter Finanzen, ordnete es in einer Aussendung der Verbraucherzentralen mit prägnanten Worten ein, bezeichnete die Restschuldversicherung als überteuertes Produkt mit lückenhaftem Versicherungsschutz, das oft unter zweifelhaften Umständen verkauft werde. Die Politik habe eine Chance verpasst, dessen Vertrieb zu stoppen.

Bei Restschuldversicherungen gibt es die Besonderheit, dass die meisten Verträge in Form einer Gruppenversicherung geschlossen werden, bei denen der Kreditnehmer nicht der Versicherungsnehmer ist, sondern die Bank. Der Kreditnehmer tritt hier nur mit in den Vertrag ein. Deshalb gab es ihm gegenüber bislang nicht dieselben Beratungs- und Auskunftspflichten wie sonst bei einer Versicherung. Diese sind per Gesetz nun auferlegt, insbesondere auch beim Widerrufsrecht. Der Kunde, dem die Versicherung als Nebenprodukt oder als Teil eines Pakets angeboten wurde, soll eine Woche nach Abschluss ein Produktinformationsblatt mit dem gesonderten Ausweis der Kosten für die Versicherung bekommen sowie in Textform den Hinweis, dass der Abschluss der Versicherung innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden kann. Erst ab dieser vom Verkaufsgespräch losgelösten nochmaligen Belehrung darüber beginnt künftig die Frist. Eine Erhebung soll nach zwei Jahren zeigen, wie die Umsetzung in der Praxis ist und ob das Gesetz nachgeschärft werden muss.