Newsbeitrag vom 25.07.2017

Ausnahmslose Preise für mTANs sind unwirksam

Banken dürfen ihren Kunden für per SMS verschickte Transaktionsnummern, sie werden als mTANs oder smsTANs bezeichnet, nur dann einen Preis belasten, wenn diese anschließend tatsächlich für einen Zahlungsauftrag erfolgreich verwendet wurden. Das geht aus einem heute Vormittag verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: XI ZR 260/15). Das bloße Übermitteln berechtigt demnach nicht, ein Entgelt zu belasten. Das mTAN-Verfahren ist beim Online-Banking weit verbreitet. Ein Teil der Banken verlangt dabei ein Entgelt, bereits ab der ersten versendeten mTAN oder nach einem Freikontingent von fünf oder zehn mTANs im Monat. Nicht selten kommt eine angeforderte mTAN aber gar nicht zum Einsatz, weil beispielsweise der Kunde einen Fehler in seinen Überweisungsdaten entdeckt hat, die zeitliche Geltungsdauer überschritten wird oder die Transaktion technisch bedingt fehlschlägt.

Die Verbraucherzentralen hatten stellvertretend die Kreissparkasse Groß-Gerau verklagt. In den Vorinstanzen war die Klage jedoch erfolglos geblieben. Bei der beklagten Sparkasse kostete das Online-Konto EUR 2,00 im Monat. "Jede" mTAN sollte nach Darstellung der Verbraucherschützer zehn Cent extra kosten. Die konkrete Klage gegen die Kreissparkasse Groß-Gerau ist aus formalen Gründen noch nicht entschieden: Die Verbraucherschützer konnten bei Erhebung der Klage das Preisverzeichnis der Sparkasse nicht einsehen und bezogen ihre Informationen nur aus der Beschreibung des Online-Bankings auf der Internetseite, dort hieß es: "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)". Auf diese vorgetragene Formulierung stellte der Bundesgerichtshof sein Urteil ab. Die Sparkasse bestritt nicht, eine Preisklausel für mTANs zu verwenden, aber dass diese in ihrem Preisverzeichnis den vom Kläger behaupteten Wortlaut hat. Die Vorinstanz, das zuständige Oberlandesgericht, soll sich deshalb den Fall nun noch einmal genauer anschauen und die exakte Formulierung feststellen. Der Anwalt der Sparkasse brachte vor, die Sparkasse habe fünf verschiedene TAN-Verfahren angeboten, einzig das mTAN-Verfahren sei kostenpflichtig gewesen, die Kunden hätten also ausreichend kostenlose Alternativen gehabt. Die Verbraucherschutzzentralen hofften darauf, dass der Bundesgerichtshof diese Preisgestaltung zugunsten von mehr Transparenz generell verbietet, die Kontoführungsgebühren müssten sämtliche Kosten für das Sicherheitsverfahren gleich beinhalten. Das Verschicken von Transaktionsnummern sei aus ihrer Sicht keine Extra-Leistung, sondern ein notwendiger Vorgang für das Online-Banking. Bislang verlangen von den Anbietern in unserem Girokonto-Vergleich BBBank, Cronbank, Deutsche Bank, Deutsche Skatbank, EthikBank und norisbank für jede mTAN Geld. Bei GLS Bank, Meine Bank und Triodos Bank sind die mTANs nach einem Freikontingent kostenpflichtig. Wie die Institute der neuen, differenzierten Rechtsprechung nachkommen, wird sich in den nächsten Wochen zeigen, ob sie generell auf das Entgelt verzichten, kurzfristig ein System für die Dokumentation der tatsächlich eingesetzten mTANs aufsetzen können oder dieses Sicherheitsverfahren ganz aus ihrem Angebot nehmen.