Newsbeitrag vom 30.03.2020

Raten von Verbraucherdarlehen in Coronakrise später zahlen

Kreditnehmer, die aufgrund der Coronakrise in eine finanzielle Notlage geraten sind, haben die Möglichkeit, eine Stundung mit ihrer Bank zu vereinbaren, was einer Ratenpause gleichkommt. Dies sieht das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz zur Abmilderung der Folgen vor. Es wurde am 27.3.20 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Auch aus einem PDF des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Fragen und Antworten gehen die Details hervor. Die Stundungsmöglichkeit bezieht sich auf Konsumentenkredite und Immobiliendarlehen, die für private Zwecke vor dem 15.3.20 abgeschlossen wurden. Die Erleichterung ist, dass für im Zeitraum 1.4.20 bis 30.6.20 fällig werdende Zins- und Tilgungsleistungen mehr Zeit für die Zahlung gewährt wird. Wenn die derzeitige Pandemie-Situation länger andauert, kann die Bundesregierung den Zeitraum durch Rechtsverordnung bis 30.9.20 verlängern. Bereits gezahlte Raten können in der Regel nicht nachträglich gestundet werden, sodass es sinnvoll ist, frühzeitig zu handeln. Voraussetzung ist, dass die Einnahmeausfälle den angemessenen Lebensunterhalt des Kreditnehmers gefährden oder der Personen, für deren Unterhalt er verantwortlich ist. Der betroffene Kreditnehmer soll Kontakt mit seiner Bank aufnehmen, um die Stundung zu vereinbaren. Er muss gegenüber der Bank seine Einnahmeausfälle nachweisen, zum Beispiel durch Vorlage des Bescheids über Kurzarbeitergeld oder einer Bestätigung vom Arbeitgeber, und zudem darlegen, dass ohne die Stundung sein angemessener Lebensunterhalt gefährdet ist. Einige Banken planen, mit den anfragenden Kreditnehmern individuelle Lösungen zu suchen, was auf Teilleistungen, einen neuen Vertrag mit niedrigeren Raten oder eine Umschuldung hinauslaufen kann. Von der gesetzlichen Stundungsregelung abweichende Vereinbarungen sind ausdrücklich erlaubt, man sollte dabei jedoch wissen, dass die vereinbarten Zahlungstermine dann wieder verbindlich sind und auch Kosten damit verbunden sein können. So wird gegebenenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung des Altkredits erhoben, oder ein Entgelt für die Ratenplanänderung und insgesamt mehr Zinsen durch eine längere Laufzeit, oder es wird versucht, eine Restschuldversicherung oder andere Produkte zusätzlich zu verkaufen. Andere Banken arbeiten an einem Online-Antrag, um den Weg zur gesetzlichen Stundungsregelung so schnell und einfach wie möglich zu gestalten und die Antragsflut aus den verschiedenen Soforthilfe-Programmen zu bewältigen. Die Sparkassen bieten bereits einen Online-Antrag an, in Zeiten des Abstandsgebots müssen die Kunden nicht in die Sparkassenfilialen kommen, teilte ihr Verband mit. Die DKB plant, einen solchen ab 1.4.20 bereitzustellen, in dringenden Fällen könne man sich schon jetzt über das Kontaktformular im Online-Banking an sie wenden. (Update: Ebenfalls positive Beispiele für die Umsetzung sind Bank of Scotland, Deutsche Bank, norisbank, Postbank, Santander, SKG Bank und TeamBank; ein Online-Antrag für die gesetzliche Stundungsregelung ist dort verfügbar, meist zu finden über die Startseite bei den Kundeninformationen zu Corona.) Die Stundung bewirkt, sofern nicht anders vereinbart, dass der Vertrag nach dem Zeitraum wie ursprünglich vereinbart fortgeführt wird und die gestundeten Raten ans Ende der Vertragslaufzeit angehängt werden, sie sich entsprechend verlängert. Verzugszinsen dürfen gemäß dem Gesetz nicht erhoben werden, und auch das Kündigungsrecht des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzug oder wegen einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist in dem Zeitraum ausgeschlossen.