Newsbeitrag vom 09.12.2021

Privatbanken begrenzen Einlagensicherung

Der Bundesverband privater Banken e. V. (BdB) zieht aus dem Desaster um die im März dieses Jahres zusammengebrochene Greensill Bank die Konsequenz, die freiwillige Absicherung durch seinen Einlagensicherungsfonds weiter zu begrenzen. Es wurde eine umfassende Reform verabschiedet, wie der BdB am 8.12.21 mitteilte. Die Absicherung durch den Sicherungsfonds besteht ergänzend zur Entschädigungseinrichtung (gesetzliche Einlagensicherung). Von 1.1.23 an werden erstmals Obergrenzen gelten und der Kreis der geschützten Einleger wird verkleinert. Bei der Greensill-Pleite mussten die Privatbanken über die Entschädigungseinrichtung und den freiwilligen Sicherungsfonds rund drei Milliarden Euro entschädigen. Ein wesentlicher Teil der Entschädigungen ist dabei nicht an private Einleger geflossen, sondern an professionelle. Christian Sewing, Präsident des BdB, erklärte: "Wir fokussieren die Einlagensicherung auf ihre Kernaufgabe: Wir schützen diejenigen, die diesen Schutz wirklich benötigen."

Für private Einleger und rechtsfähige Stiftungen sind ab 1.1.23 maximal fünf Millionen Euro pro Bank abgesichert. Diese Obergrenze sinkt in zwei weiteren Stufen, und zwar zum 1.1.25 auf drei Millionen Euro und zum 1.1.30 auf einer Million Euro. Berechnet wird der individuelle Absicherungsbetrag pro Einleger weiterhin über einen Prozentsatz des haftenden Eigenkapitals des jeweiligen Mitgliedsinstituts, zurzeit 15%. Im Schnitt ergibt das 190 Millionen Euro pro Einleger. Künftig ist die genannte Obergrenze gezogen - auf der letzten Stufe bei einer Million Euro. Von den privaten Einlegern sind im Grunde nur sehr Wohlhabende von den Änderungen betroffen.

Für Unternehmen gilt von 2023 an eine Obergrenze von maximal 50 Millionen Euro. Sie sinkt 2025 auf 30 Millionen Euro und 2030 auf 10 Millionen Euro. Zudem sind bei Unternehmen ab 2023 bei Termineinlagen nur noch solche mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten abgedeckt, nicht mehr solche mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten; ein Bestandsschutz wird eingeräumt.

Seit der Reform von 2017 sind Einlagen von Finanzinstituten, Wertpapierunternehmen, Bund, Ländern und Kommunen bereits vom Schutz ausgenommen. Letztere traf die fehlende Einlagensicherung bei der Greensill-Pleite stark. Ab 2023 können auch weitere finanzielle Unternehmen wie Investmentfonds und Versicherungen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten nicht mehr auf den Sicherungsfonds setzen. Hingegen wie Unternehmen geschützt bleiben Institutionelle welche gesetzlich verpflichtet sind, ihre Einlagen nur geschützt anzulegen, wie zum Beispiel Sozialversicherungen.

Ohne Schutz durch den Sicherungsfonds sind ab 2023 auch alle Kunden einer Niederlassung eines deutschen Mitgliedsinstituts im Ausland. Der Sicherungsfonds soll so auf Deutschland konzentriert werden. Einlagen sind dort dann nur noch bis EUR 100.000 durch die Entschädigungseinrichtung gesichert. Nur in Deutschland sei im Wettbewerb mit der Institutssicherung der Sparkassen und Genossenschaftsbanken der zusätzliche Schutz für die Einleger der privaten Banken notwendig, so der BdB. Weil es anhand der Niederlassung geregelt wurde, sind ausländische Einleger nicht betroffen, wenn sie über Landesgrenzen hinweg bei einem Mitgliedsinstitut direkt in Deutschland anlegen.